Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der HYMA

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der HYMA - Die Hydrauliker GmbH

Stand 01.01.2019

  1. Allgemeines, Vertragsschluss
    1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle - auch zukünftige - Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens im Rahmen von Kauf-, Werk-, und Werklieferungsverträgen.   Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben
    2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen insbesondere auch mündliche Nebenabreden   und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Dies gilt nicht für Barverkäufe in unseren Geschäftsräumen.
    3. Von uns herausgegebene Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    4. Die in Angeboten oder unseren Dokumentationen aufgeführten Abmessungen und Baumaße entsprechen den z.Zt. der Herausgabe gültigen Normen. Die Angleichung an eine spätere evtl. abweichende Normung bleibt vorbehalten.
    5. Der Besteller übernimmt für die von ihm beigebrachten Unterlagen, wie z.B. Zeichnungen, Lehren, Muster oder dergleichen, die alleinige Verantwortung. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Wir sind dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführungen oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Inanspruchnahme durch Dritte, so hat uns der Besteller hiervon freizustellen.
    6. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln ( z.B. EXW, FCA, CIP, CPT, DDV) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten „INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.
  2. Preise
    1. Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Werk oder Lager. Alle sonstigen Kosten, wie z.B. Verpackung, Frachten, Zölle, Mineralölabgaben. Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.
    2. Erhöhen sich unsere Herstellungskosten aus Gründen, auf die wir keinen Einfluss haben (z.B. Vormaterial, Legierungszuschläge, Löhne usw.) oder werden nach Vertragsschluss Frachten, öffentliche Abgaben oder Gebühren eingeführt oder erhöht, so sind wir - auch bei frachtfreier und/oder verzollter Lieferung - berechtigt, den Preis entsprechend zu ändern, wenn der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder die bestellte Ware erst nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden soll.
    3. Wir verkaufen grundsätzlich in EURO. Bei Verkäufen in fremder Währung sind wir berechtigt, den Besteller mit einem eventuellen Kursverlust zu belasten, der sich ab Zustandekommen des Vertrages bis zum Eingang der Zahlung ergibt.
  3. Zahlung und Verrechnung
    1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, sind unsere Preise innerhalb von 10 Tagen   jeweils nach Rechnungsdatum zu zahlen. Auf Porto-, Verpackungs- und Versandkosten wird kein Skonto gewährt.
    2. Wir nehmen rediskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel lediglich zahlungshalber an, in jedem Fall aber nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug-um-Zug unter Rückgabe des Schecks oder Wechsels sofortige Barzahlung, auch für später fällige Papiere, verlangen.
    3. Der Besteller gerät spätestens 30 Tage nach Erhalt unserer Rechnung in Verzug oder, wenn eine von Ziffer 3.1 abweichende Fälligkeit vereinbart wurde, nach Zugang unserer Mahnung oder nach Ablauf der kalendermäßig bestimmten Zeit. Bei Überschreiten des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins der EZB gemäß Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. § 353 HGB bleibt unberührt.
    4. Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder uns Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gem. Ziff. 6.7 bleibt hiervon unberührt.
    5. Ein Zurückbehaltungsrecht in zulässigem Umfang steht dem Besteller nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen durch den Besteller ist nur insoweit zulässig, als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Umfang der Lieferung, Lieferfristen und -termine
    1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage der eventuell erforderlichen Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können. z.B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer, Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Liefervertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.
    4. Falls wir in Verzug geraten, so muss uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenige Mengen zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt waren. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, höchstens jedoch 5 % des Warenwertes der verspäteten oder unterbliebenen Lieferung oder Leistung. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
  5. Versand- und Gefahrübergang
    1. Mangels besonderer schriftlicher Vereinbarung wird die Ware unverpackt geliefert. Wurde Verpackung vereinbart, so erfolgt dies grundsätzlich in handelsüblicher Weise gegen Berechnung.
    2. Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerks, geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    3. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.
    4. Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und auf dessen Rechnung abgeschlossen; dies gilt auch bei vereinbarter Lieferung frei Besteller.
  6. Eigentumsvorbehalt
    1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderung. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt so lange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.
    2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von §§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
    3. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt dadurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware, so überträgt der Besteller an uns das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache und verwahrt diese Güter unentgeltlich für uns. Die aus der Verarbeitung oder durch Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
    4. Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, weiterveräußern, vorausgesetzt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgen-den Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen.
    5. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar in voller Höhe. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1.
    6. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungsbetrages abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziff. 3 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten.
    7. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen diese Einziehungsermächtigung; hierzu sind wir bei Zahlungsrückstand des Bestellers sowie bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse berechtigt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen bzw. zur Verfügung zu stellen. In den Fällen des Zahlungsrückstandes oder der wesentlichen Vermögensverschlechterung können wir ferner Rückgabe der Vorbehaltsware oder Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers verlangen; in diesen Fällen sind wir auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung die Geschäftsräume des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware sicherzustellen. Derartige Maßnahmen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
    8. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.
    9. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
  7. Mängelrügen und Gewährleistung
    1. Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Festgestellte offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Tagen schriftlich oder fernmündlich zu rügen, nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung zu melden, wenn es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
    2. Bei Fertigung/Lieferung nach einer uns vom Besteller vorgegebenen Konstruktion bzw. nach Bestellerangaben oder Bestellerzeichnung übernehmen wir keine Gewährleistung für die Geeignetheit zu dem vorgesehenen Verwendungszweck; in diesem Fall erstreckt sich unsere Gewährleistung nur auf zeichnungsgemäße Ausführung.
    3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einwirkung, sofern sie nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen.
    4. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge bessern wir mangelhafte Ware unentgeltlich nach; stattdessen sind wir unter angemessener Wahrung der Interessen des Bestellers auch berechtigt, Ersatzlieferungen vorzunehmen oder den Minderwert zu ersetzen.
    5. Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach oder schlägt diese fehl, steht dem Besteller das Recht auf Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages zu.
    6. Gibt uns der Besteller nicht unverzüglich Gelegenheit, einen geltend gemachten Mangel zu überprüfen, entfallen alle Mängelansprüche.
    7. Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Besteller durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
    8. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten ab Gefahrübergang.
  8. Allgemeine Haftungsbegrenzung
    1. Soweit in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts anderes geregelt ist, haften wir auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Erfüllungsgehilfen haften wir jedoch nur, wenn sie eine wesentliche vertragliche Pflicht verletzen
    2. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren spätestens in einem Jahr, soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart sind.
    3. Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  9. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
    1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist, bei Lieferung ab Werk, das Lieferwerk.
    2. Ist der Besteller Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecksachen, unser Geschäftssitz. Wir können den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland verlegt, oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
    3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  10. Personenbezogene Daten
    • Wir sind berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers mittels elektronischer Datenverarbeitung zu speichern und zu verarbeiten.